Platz haben, zum „Kindsein“,
Raum sich frei zu bewegen,
Platz zum Lachen, Weinen,
Tanzen, Träumen...

Wurzelkinder Waldkindergarten Calw e.V.
Postfach 49 16, 75358 Calw

Telefon: 0176 / 70353969

Flexible Öffnungszeiten:
von 7:55 Uhr bis 13:00 Uhr

© Wurzelkinder Waldkindergarten Calw e.V.

TERMINE:
24.06.2012
Waldfest 2012
Beginn: 11:00 Uhr

VEREIN

Satzung

Sie können sich auch die Satzung im Mitgliederbereich als
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Vereinssatzung des Wurzelkinder Waldkindergartens Calw e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1997 gegründete Verein führt den Namen „Wurzelkinder“ Waldkindergarten Calw e.V. und hat seinen Sitz in Calw. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Calw eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung, Bildung und Erziehung von Kindern in der freien Natur, wobei die ganzheitliche Erfahrung der Natur im Vordergrund steht.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch den Betrieb eines Kindergartens verwirklicht.
(3) Der Verein ist Träger des Waldkindergartens und für die finanziellen, organisatorischen und pädagogischen Belange zuständig.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern. Sie sind verpflichtet die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
(2) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Dieser ist an den Verein zu richten.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf einer Begründung und muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Die Ablehnung ist unanfechtbar.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
(6) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine formlose, schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit zweimonatiger Kündigungsfrist.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dies kann vorliegen, wenn das Mitglied

  1. - die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
  2. - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.

 

(8) Der Vorstand hat vor der Entscheidung eines Ausschlusses dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Mitglied ist hierzu unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Berufung des Ausgeschlossenen.
(9) Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung Rückstand ist.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Kinderbetreuungskosten
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Kinderbetreuungskosten werden nach Prüfung der Kassenlage vom Vorstand festgesetzt und der Mitgliederversammlung zur Information vorgelegt.
(2) Die Beiträge der Mitglieder sind für das Geschäftsjahr, die Kinderbetreuungskosten monatlich im voraus zu entrichten.

§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch die Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 7 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen.
(3) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer hat die Vorgänge auf ihre Richtigkeit prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt.
(2) Ihre Aufgaben sind:

  • - Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    - Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes durch den Kassenprüfer
    - Entlastung von Vorstand und Kassenprüfer
    - Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers
    - Satzungsänderungen
    - Änderungen der Dienstordnung
    - Aufhebung der Mitgliedschaft
    - Aussprache und Beschlussfassung zu allen den Verein betreffenden Anliegen und Belangen
    - Festlegung der Rahmenbedingungen für die Arbeit des Vorstandes
    - Auflösung des Vereins

(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(4) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den/die Versammlungsleiter/in.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(3) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Abstimmungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann durch drei Viertel Mehrheit der Vollversammlung Organe des Vorstandes vorzeitig des Amtes entheben.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Dabei sollte Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der Schatzmeister(in)
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. dem/der Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit
  • 6. einem/r Beisitzer/in

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden; jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vertretungsbefugt ist. Für die Geschäftsführung finden die Vorschriften des § 664 bis § 670 BGB entsprechend Verwendung.
(3) Der Vorstand leitet den Verein. Er beschließt über alle Angelegenheiten, die mit den üblichen und nötigen Vorgängen für den Betrieb des Waldkindergartens zusammenhängen – soweit die Entscheidungen nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind – mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern alle Angehörigen des Vorstandes in angemessener Frist zur Vorstandssitzung geladen wurden.
(4) Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Angehörigen des Vorstands zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(5) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Die Wahlen der Vorstandsmitglieder werden in wechselndem Turnus durchgeführt, so dass nie der gesamte Vorstand neu gewählt werden muss. Im jährlichen Wechsel kommt es somit zu gemeinsamen Neuwahlen der/des 1. Vorsitzenden, des/der Schriftführer/s/in, des/der Referent/en/in für Öffentlichkeitsarbeit und im Jahr darauf zur gemeinsamen Neuwahl des/der 2. Vorsitzenden, des/der Schatzmeister/s/in, des/der Beisitzer/s/in. Die Dauer der Amtszeit bleibt davon unberührt. Das Amt des Beisitzers kann erst belegt werden, wenn die anderen Ämter durch Wahlen besetzt sind.
(6) Der Vorstand kann bei gewichtigen Gründen durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss eines seiner Mitglieder beurlauben und eine/n Stellvertreter/in benennen.

§ 13 Mitgliedschaften des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft in Verbänden und Vereinen erwerben.

§ 14 Auflösen des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins in gleichen Teilen an die dem paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossenen, als gemeinnützig anerkannten Waldkindergärten, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Angenommen durch die Mitgliederversammlung am 09.02.2007